Das neue Urteil des BVerfG zum Elternunterhalt
Von Rechtsanwalt Ch. Kenkel
Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung unterhaltsrechtlicher und sozialhilferechtlicher Normen bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit von indern, die aus übergegangenem Recht vom Sozialhilfeträger zur Unterhaltszahlung für ihre Eltern herangezogen werden (amtlicher Leitsatz)
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 07.06.2005 (1 BvR 1508/96) eine Entscheidung des Landgerichts Duisburg zum Elternunterhalt aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen. Das Landgericht hatte eine jetzt 66-jährige (ansonsten leistungsunfähige) Rentnerin mit Urteil vom 03.05.1996 verpflichtet, zur Begleichung von Pflegekosten ihrer 1995 verstorbenen Mutter ein zinsloses Darlehen des Sozialhilfeträgers, auf den die Unterhaltsansprüche übergegangen waren, anzunehmen und die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 123.000 DM auf ihrem Miteigentumsanteil an einem Grundstück, das mit 4 Wohnungen bebaut war und der Alterssicherung diente, zugunsten des Sozialhilfeträgers zu bewilligen.
Nach ihrem Tode sollte der Sozialhilfeträger zur Verwertung berechtigt sein. Hiergegen hatte die Betroffene Verfassungsbeschwerde eingelegt und Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gerügt.
Das Bundesverfassungsgericht setzt sich in seiner Entscheidung zum Elternunterhalt sehr ausführlich mit der Bestimmung der Leistungsfähigkeit auf Unterhalt in Anspruch genommener Kinder, insbesondere deren Verpflichtung zur Verwertung vorhandenen Vermögens, auseinander. Die Kernaussagen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die auferlegte Abgekürzte Urteilswiedergabe. Verpflichtung zur Annahme eines zinslosen Darlehens und Bewilligung einer Grundschuld entbehrt jeder Rechtsgrundlage.
- Die Rechtsauffassung des Landgerichts, lässt sich mit keiner der anerkannten Auslegungsmethoden zu § 1603 BGB als auch zu den §§ 90, 91, 88 und 89 BSHG begründen.
- Die Rückwirkung (später) eintretender Leistungsfähigkeit auf davor liegende Zeiträume ist ausgeschlossen.
Die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten einerseits und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten andererseits müssen zeitgleich gegeben sein. Dies gilt sowohl für originäre Ansprüche im Rahmen der §§ 1601, 1603 BGB als auch bei übergeleiteten oder übergegangenen Ansprüchen nach den § 90 Abs. 1 BSHG a.F. bzw. § 91 Abs. 1 BSHG n.F.
Ebenso wenig wie eine darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe die Bedürftigkeit eines Hilfesuchenden und damit dessen Sozialhilfeanspruch zum Wegfall bringen kann, kann mittels einer analogen Anwendung von § 89 BSHG bei einem Unterhaltspflichtigen durch die Gewährung eines Darlehens dessen Leistungsfähigkeit begründet werden.
Die durch den Übergang von Unterhaltsansprüchen (§ 1 Abs. 1 BSHG) eröffnete Refinanzierung gewährter Sozialhilfeleistungen hat dort seine Grenzen, wo ein Unterhaltsanspruch mangels Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gar nicht gegeben ist. Dann verliert die Sozialhilfe ihre Nachrangigkeit, und der Rechtsanspruch auf sie kommt zum Tragen.
Dem Grundsatz des Sozialhilferechts, einen Rechtsanspruch auf Hilfe – wenn auch gegenüber einem Unterhaltsanspruch nur nachrangig – zu geben, läuft zuwider, mittels eines vom Sozialhilfeträger gewährten Darlehens einen zivilrechtlich nicht gegebenen Unterhaltsanspruch sozialhilferechtlich begründen zu wollen. Diese rechtliche Konstruktion würde letztlich Sozialhilfeansprüche gänzlich zum Wegfall bringen. Denn wenn mit der Hilfe eines Darlehens die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen hergestellt werden könnte, läge es in der Hand des Sozialhilfeträgers, einen Sozialhilfeanspruch nicht zum Tragen kommen zu lassen.
Der Gesetzgeber hat auch mit seiner Festlegung des Rangverhältnisses von Unterhaltsansprüchen innerhalb verwandtschaftlicher Beziehungen in gerader Linie die jeweiligen Unterhaltspflichten graduell abgestuft. Der Anspruch der Eltern ist dabei gegenüber allen anderen Ansprüchen der Kinder, Ehegatten sowie der übrigen Abkömmlinge des Unterhaltspflichtigen nachrangig (§ 1609 BGB). Zudem darf das unterhaltspflichtige Kind nur insoweit zur Unterhaltszahlung herangezogen werden, als ihm ein angemessener eigener Unterhalt verbleibt (1603 Abs. 1 BGB).
Diese vom Gesetzgeber dem Elternunterhalt zugewiesene, relativ schwache Rechtsposition wird auch durch die neuere Entwicklung der Gesetzgebung aus jüngster Zeit noch untermauert. Im Zusammenhang mit der Einführung der gesetzlich geförderten privaten Altersvorsorge (Riester-Rente) hat der Gesetzgeber die Verantwortung jedes Einzelnen hervorgehoben, für seine Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung rechtzeitig und ausreichend vorzusorgen. Dies unterstreicht einerseits den auch in § 1602 Abs. 1 BGB verankerten Grundsatz, für seinen Unterhalt vorrangig selbst sorgen zu müssen. Andererseits wird damit die Erwartung verbunden, dass die Eigenvorsorge sich auch auf Zeiten in der Zukunft erstreckt, in denen kein Erwerbseinkommen mehr zu erwarten ist.
Insbesondere aber hat der Gesetzgeber u.a. mit der Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 1. Januar 2003 durch das Grundsicherungsgesetz und seit dem 1. Januar 2005 durch die §§ 41 ff. SGB XII verdeutlicht, dass die Belastung erwachsener Kinder durch die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt unter Berücksichtigung ihrer eigenen Lebenssituation in Grenzen gehalten werden soll. Mit § 43 Abs. 2 SGB XII ist nunmehr eine Einkommensgrenze von 100.000 € jährlich eingeführt worden, bis zu der Kinder Einkommen beziehen können, ohne dass Unterhaltsansprüche ihrer Eltern gegen sie bei der Gewährung von Grundsicherung im Alter berücksichtigt werden.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist in den Medien als „Sieg für die Sandwich-Generation“ bezeichnet worden. Eine solche Einschätzung dürfte überzogen sein. Der Anspruch auf Elternunterhalt wird auch durch das Urteil vom 07.06.2005 nicht in Frage gestellt. Lediglich die Zahl derjenigen Kinder, die tatsächlich zum Unterhalt herangezogen werden können, dürfte sich zukünftig deutlich verringern, zumal auch der Selbstbehalt gegenüber Eltern ab dem 01.07.2005 auf monatlich 1.400 € zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens erhöht wurde.

