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Auch im Rahmen einer Trennung und insbesondere nach einer Scheidung...

muss gewährleistet sein, dass der Kontakt des Kindes zu den Eltern aber auch zu Anderen, z.B. den Großeltern, Geschwistern, Stiefeltern und/oder Pflegeeltern nicht abbricht. Es soll und müssen die gewachsenen familiären Beziehungen erhalten bleiben. Wenn die Eltern als Paar auseinander gehen, hat es der Gesetzgeber ihnen zur Pflicht auferlegt, dem Kind beide Elternteile zu erhalten. Jedes Kind hat nämlich ein Recht auf seinen Vater und seine Mutter.

Oft genug ist es aber so, dass der Kontakt zu dem Elternteil, der nicht mehr mit dem Kind zusammen lebt, nicht bestehen bleibt und eine gute und herzliche Beziehung nicht beibehalten werden kann. Wie dies anders gestaltet werden kann, ist immer im Einzelfall die Frage, denn jede Regelung und jede Übereinkunft muss immer viele Seiten und Möglichkeiten und vor allem das Wohl des Kindes beachten.

Wie kann eine außergerichtliche Vereinbarung aussehen?

Grundsätzlich kann man sagen, dass es bei kleinen Kindern sinnvoll ist, die Kontakte häufiger, aber dafür kürzer zu gestalten. Sofern das Kind drei Jahre alt ist, kann es bereits in die Diskussion mit einbezogen werden. In einigen neueren Entscheidungen kommt wurde sogar auf den Willen des Kindes abgestellt, das noch nicht einmal drei Jahre alt ist.

Je älter die Kinder werden, umso wichtiger werden die „Wie soll der Umgang gestaltet werden“ und „Wie lange soll der Umgang dauern“. Mit eingebunden in die Gestaltung des Umgangs werden die Kinder in jedem Fall im Alter von zehn bis Ausgestaltung des Umgangs von Jahr zu Jahr verändert. Mal tendiert das Kind mehr zu dem einen Elternteil, mal zu dem Anderen. Auch dies ist nichts besonderes, da der Umgang wie die Entwicklung des Kindes immer im Fluss ist.

Sie müssen dies bei Ihren Planungen berücksichtigen, denn nur so können Sie Ihrem Kind das Gefühl geben, dass es nicht abgeschoben wird und sich auf Sie verlassen kann.

Wann soll eine Umgangsregelung bei Gericht beantragen werden?

Wenn Sie sich als Eltern nicht auf eine Umgangsregelung verständigen können, sollten Sie so früh wie möglich unter anwaltlicher Beratung das Gericht die Umgangsfrage klären lassen.

Sobald beim Gericht der Antrag auf Regelung des Umgangs eingegangen ist, wird das Gericht das Jugendamt in Kenntnis setzen, woraufhin sich dann ein Mitarbeiter des Jugendamtes mit beiden Elternteilen in Verbindung setzen. Es werden zunächst getrennte Gespräche mit den Eltern geführt und gegebenenfalls auch Gespräche mit dem Kind. Dies ist jeweils abhängig vom Alter des Kindes.

Das Jugendamt gibt dann eine Stellungnahme ab und sendet sie dem Gericht zu. Es kommt durchaus vor, dass konkrete Vorschläge zum Umgang gemacht werden. Das Gericht entscheidet aber nach seinen eigenen Feststellungen, vor allem aufgrund der eigenen Anhörung der Eltern.

Das Umgangsrecht darf nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen unterbrochen oder gar versagt werden.

Es kommt auch vor, dass vorübergehend ein sogenannter betreuter Umgang angeordnet wird. Dies ist aber die Ausnahme, nicht die Regel. Die Regel ist vielmehr, dass bestimmte Besuchsregelungen vom Gericht angeordnet oder während der Verhandlung zwischen den Eltern vereinbart werden.

Da es häufig vorkommt, dass im Rahmen des Umgangssstreits auch die Beziehung der Eltern sehr problematisch wird, wird die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sinnvoll sein. Bei diesen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern ist es immer gut, wenn Sie in ihrem Anwalt auch einen Vertrauten sehen können. Neben rechtlichem Wissen ist ein Gespür für die Situation notwendig. Darüber hinaus ist ein psychologisches Verständnis und die Fähigkeit, mit dem anderen Elternteil kommunizieren zu können, von entscheidender Bedeutung, um in der Sache ein gute Lösung zu finden.

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  • 22.02.2012