Entscheidungen - Familenrecht - Christian Kenkel

Entscheidungen Familienrecht

Auszugsweise sind im Folgenden wegweisende Entscheidungen zum Familienrecht für Sie zusammengestellt.

  • OLG Thüringen (Urteil – 1 UF 123/09) – Unterhaltsberechtigter muss Arbeitsstelle nicht in jedem Fall wechseln
    • Unterhaltsberechtigter muss Arbeitsstelle nicht in jedem Fall wechseln

      Ein Unterhaltsberechtigter muss alle Anstrengungen unternehmen, seinen Unterhalt selbst sicherzustellen. So kann er z.B. verpflichtet sein, seine Arbeitsstelle zu wechseln, um ein höheres Einkommen zu erzielen.

      Eine solche Pflicht zum Arbeitsplatzwechsel besteht jedoch nicht in jedem Fall, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Thüringen zeigt.

      Entspreche die Arbeitsstelle, die der Unterhaltsberechtigte innehabe, in etwa seinem beruflichen Werdegang, seinen beruflichen Fähigkeiten und sei auch die Bezahlung angemessen, so sei die Entscheidung des Unterhaltsberechtigten, diese Arbeitsstelle zu behalten, unterhaltsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn die rein theoretische Möglichkeit bestehe, dass er irgendwo eine besser bezahlte Arbeitsstelle hätte finden können.

       

  • OLG Thüringen (Urteil – 2 WF 85/09) – Unterhaltsforderungen droht Verwirkung nach einem Jahr
    • Nach einem Jahr droht Verwirkung

      Das OLG Thüringen hat sich in einem Urteil (Urteil - 2 WF 85/09) zu rückständige Unterhaltsforderungen erklärt und geurteilt, dass diese der Verwirkung unterliegen. Sie müssen deshalb binnen Jahresfrist geltend gemacht werden.

      Anderenfalls droht die Verwirkung; d.h. der rückständige Unterhalt kan nicht mehr geltend gemacht (eingeklagt oder auch vollstreckt) werden. Hierauf hat das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hingewiesen.

      Anlass der Entscheidung war die Klage eines Vaters, der sich gegen die Vollstreckung eines im März 2003 ergangenen Unterhaltsurteils zur Wehr gesetzt hat. Dies tat er zu Recht, denn die beiden minderjährigen Töchter hatten nach dem Urteil mehr als fünf Jahre verstreichen lassen und den Vater erst im Oktober 2007 wieder zur Zahlung aufgefordert. Damit war der rückständige Unterhalt zum großen Teil verwirkt. Nur die ab Oktober 2006 aufgelaufenen Rückstände muss der Vater noch bezahlen; die älteren Rückstände können die Töchter nicht mehr verlangen.

      Zur Begründung wiesen die Richter darauf hin, dass Ansprüche auf rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vor dem 1.10.2006 wegen langjähriger Nichtgeltendmachung verwirkt seien. Für Unterhaltsrückstände gelte nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällige Ansprüche. Sie unterlägen der Verwirkung, wenn sich ihre Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig darstelle. Dass die Verjährung der Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes bis zu dessen Volljährigkeit gehemmt sei, ändere hieran nichts, wenn aus besonderen Gründen sowohl das „Zeit- als auch das Umstandsmoment“ der Verwirkung erfüllt sei.

      Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei das Zeitmoment bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt; anderenfalls könnten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Das Umstandsmoment frage danach, ob sich der Schuldner mit Rücksicht auf das Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet habe, dass das Recht auch künftig nicht mehr geltend gemacht werde. Von einem dringend auf den Unterhalt angewiesenen Gläubiger müsse erwartet werden, dass er sich zeitnah um dessen Durchsetzung kümmere. Werde hiervon abgesehen, erwecke dies regelmäßig den Eindruck, der Unterhaltsgläubiger sei in dem fraglichen Zeitraum nicht bedürftig.

       

  • OLG Naumburg (Urteil – 3 WF 121/09) – Nebentätigkeit kann verpflichtend sein
    • Nebentätigkeit kann verpflichtend sein

      Das OLG Neuenburg hat erkannt (OLG Naumburg, 3 WF 121/09):

      Besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind, reicht aber das Haupterwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, den titulierten Unterhaltsbetrag zu zahlen, muss dieser eine zusätzliche Nebentätigkeit aufnehmen.

      Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in einem Unterhaltsrechtsstreit hin.

      Die Richter machten deutlich, dass die regelmäßige Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz 48 Stunden wöchentlich betrage. Werde dieser Zeitumfang durch die Haupterwerbstätigkeit nicht ausgeschöpft, bestehe die Möglichkeit einer Nebentätigkeit, ohne gegen das vorgenannte Gesetz zu verstoßen.
      So könne der Unterhaltspflichtige beispielsweise am Wochenende einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung, z.B. durch Austragen von Zeitungen, Gelegenheitskellnern etc., nachgehen und hierdurch zusätzliches Einkommen erzielen.

      Der Unterhaltspflichtige könne sich nach Ansicht der Richter in diesen Fällen nicht auf seinen Arbeitsvertrag berufen, nach dem eine Nebentätigkeit nicht zulässig sei. Eine solche pauschale Vereinbarung sei unwirksam. Der Arbeitgeber dürfe eine Nebentätigkeit nur verweigern, wenn Unternehmensinteressen entgegenstehen würden.

       

  • OLG Düsseldorf (Urteil – 8 UF 56/09) – Kein unbefristeter Unterhalt bei fehlenden ehebedingten Nachteilen
    • Kein unbefristeter Unterhalt bei fehlenden ehebedingten Nachteilen

      Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil (OLG Düsseldorf, II-8 UF 56/09) entscheiden, dass ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Aufstockungsunterhalt) zu befristen ist, wenn die Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung der Ehe an ihre vor/bei Eheschließung gegebenen Verdienstmöglichkeiten angeknüpft hat.

      So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Unterhaltsrechtsstreit eines geschiedenen Ehepaars.

      Die Richter machten deutlich, dass im vorliegenden Fall kein ehebedingter Nachteil für die Frau entstanden sei. Sie habe nach der Scheidung nahtlos an ihre frühere Tätigkeit anknüpfen können.

      Für einen unbefristeten Unterhaltsanspruch bestehe daher keine Veranlassung.

       

  • OLG Stuttgart (Entscheidung vom 15.12.2005 – 18 WF 207/5) – Streitwert für das Scheidungsverfahren
    • Streitwert für das Scheidungsverfahren

      Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich in einer Entscheidung (Beschluss vom 15.12.2005 - 18 WF 207/5) mit der Festsetzung des Streitwertes für ein Scheidungsverfahren auseinandergesetzt.


      Das Familiengericht hatte zuvor den Streit der Ehesache auf Euro 2000,00 festgesetzt, nachdem das Scheidungsverfahren von Beginn an unstreitig geführt wurde und die Angelegenheit keine besondere Schwierigkeiten aufzeigte.

      Auch unter dem Gesichtspunkt, dass es für meine einfache und damit nicht umfangreiche Scheidungssache handelte, war - so das Gericht - die Streitwertfestsetzung mit Euro 2000,00 für das Scheidungsverfahren gesetzeskonform. Ein Verstoß gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, den der Antragsteller sah, konnte das Oberlandesgericht nicht feststellen.

      Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach Paragraph 48 Absatz 2 und Absatz 3 GKG, wonach grundsätzlich bei einer Ehesache das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen ist. Jedoch sind nach bisher geltendem Recht darüber hinaus alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Umgang und die Bedeutung der Sache, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehepartner vom Gericht zu berücksichtigen. Demnach ist das durch die Eheleute in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen für die Bemessung des Streitwertes nicht allein ausschlaggebend. Es handelt sich bei der gesetzlichen Regelung nur um einen vorgegebenen Bemessungsmaßstab.


      Zu Recht, so führte das Oberlandesgericht aus, war der Streitwert in der Ehesache lediglich auf Euro 2000,00 festzusetzen.

       

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  • 19.05.2012