Entscheidungen - Bau- und  Architektenrecht - Christian Kenkel

Entscheidungen Bau- und Architektenrecht

Im Folgenden steht eine Sammlung von Auszügen aus Entscheidungen zur Verfügung, die auch für Ihren Fall bedeutsam sein können.

  • BGH (Beschluss vom 29.06.2006 – VII ZR 270/05
) – Auftraggeber muss Unentgeltlichkeit der Architektenleistung beweisen
    • Auftraggeber muss Unentgeltlichkeit der Architektenleistung beweisen.

      Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 29.6.2006 - VII ZR 270/05) hatte die Revision gegen eine Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht angenommen, nachdem das OLG eine Vergütungspflicht für die erbrachten Architektenleistungen bejaht hatte.

      Problem/Sachverhalt
      der Bauherr betreibt eine Massage Prags ist beabsichtigt, auf dem Gelände eines Krankenhauses ein Reha-Zentrum zu errichten. über einen Patienten bekam er Kontakt zu dem Architekten. Mit diesem Architekten wurden verschiedene Gespräche geführt. Der Architekt erstellte mehrere Entwürfe für das Projekt im Einverständnis mit den Bauherren stellte der Architekt eine Bauvoranfrage, die auch mit Vorbescheid genehmigt wurde. Aufgrund eines Zulassungsstopps der Kostenträger in der Bauherrabstand von dem Projekt. der Architekt rechnet seine Leistungen (Leistungsphasen 1-3) in der Folgezeit ab. Der Bauherr verweigert jedoch die Zahlung. Er begründet dies damit, dass er den Architekt immer gesagt habe, dass ein Architektenvertrag von ihm erst abgeschlossen werde, wenn feststehe, dass das Bau haben überhaupt realisiert werde. Er habe auch den vom Architekten vorgelegten Architektenvertrag nicht unterzeichnet. Der Architekt habe erklärt, dass er die Kosten der Bauanfrage übernehmen könne, und die Unentgeltlichkeit damit bestätigt. Das Landgerichtrechenschaftsbach verurteilte den Bauherrn zur Zahlung des Honorars in Höhe von Euro 41.000.

      Das OLG Düsseldorf hat die Berufung des Bauherrn zurückgewiesen. Es bejaht eine Vergütungspflicht für die erbrachten Architektenleistungen und stellte fest, dass dem Auftraggeber für die Behauptung der Unentgeltlichkeit der Leistung die Beweislast obliegt. Nur für das fehlende substantiiert behauptet der Bedingungen trägt der Auftragnehmer die Beweislast. Die Behauptung des Bauherrn, dass nur bei Realisierung des Projektes ein Architektenvertrag geschlossen wird, widerspricht den tatsächlichen Abläufen, da der Architekt das Projekt fort entwickeln und auch eine Bauanfrageeinvernehmen mit dem Bauherrn erstellen sollte. Er schuldete damit einen Planungs Erfolg auf Grundlage vertraglicher Beziehungen.

      Wenn dann entgegen dieser Üppigkeit die Leistungsverpflichtung unentgeltlich geschuldet sei, hat der Bauherr die Beweislast.

      Zur weiteren Begründung führt das OLG Düsseldorf aus, dass umfangreiche Architektenleistungen regelmäßig nur gegen Entgelt erbracht werden. Die fehlende Unterschrift des Bauherrn unter den Architektenvertrag ändert hieran nichts. Ganz im Gegenteil ist es so, dass die Vorlage des Architektenvertrages zeigen, dass die Architektenleistung nicht mehr kostenfrei erbracht werden soll. Die Unterschrifts Verweigerung steht eine Entgeltlichkeit erbrachter und noch zu erbringender Leistungen nicht entgegen. Die Unentgeltlichkeit ergibt sich auch nicht aus der Erklärung des Architekten zu den Kosten der Bauvoranfrage. Diese Erklärung bezieht sich nur auf das einfordern der eigenen Vergütung zu jetzigen Zeitpunkt, nicht aber auf einen endgültigen Verzicht und eine Erklärung über die Höhe der anfallenden Kosten ist die falsch nicht erforderlich.

       

  • OLG Celle (Urteil vom 29.06.2006 – 16 U 187/05)
 – Fehlgeschlagener Nachbesserungsversuch: neue Verjährungsfrist?
    • Fehlgeschlagener Nachbesserungsversuch: neue Verjährungsfrist?

      Folgen eines fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchs auf die Verjährung.


      OLG Celle, Urteil v. 20.06.2006 16 U 287/05

      Die Klägerin erwarb von der Beklagten am 5. Mai 2003 - die Übergabe des Fahrzeuges erfolgte am 9. Mai 2003 - ein gebrauchtes Wohnmobil mit einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr (§ 475 Abs. 2 BGB). Im Januar 2004 brachte die Klägerin das Fahrzeug zunächst zu einer Firma D., die Schäden an den Radlagern vorn und hinten feststellte und diese nach dem Vortrag der Klägerin an der Vorderachse im Auftrag und auf deren Kosten beseitigte. Am 20. Januar 2004 forderte sie die Beklagte zur Reparatur auch der Hinterachse auf, die diese nach Abholung des Wagens am 26. oder 27. Januar 2004 ausführte und der Klägerin das Fahrzeug am 29. Januar 2004 zurückgab. Im April 2004 traten nach dem Vortrag der Klägerin erneut Schäden an den Radlagern vorn und hinten auf. Am 7. Mai 2004 forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Mängelbeseitigung auf, am 28. Mai 2004 beantragte sie ein Beweissicherungsverfahren.



      Die Berufung ist begründet, weil der Anspruch verjährt ist.

      Das BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung enthält keine ausdrückliche Regelung der Frage, welche Konsequenzen sich aus einem - von der Klägerin behaupteten - fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch ergeben (anders § 13 Nr. 5 Ziffer 1 Satz 3 VOB, der eine neue Verjährungsfrist - nur für diesen nachgebesserten - Mangel von der Hälfte der Dauer der ursprünglichen Verjährungsfrist vorsieht). In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, der fehlgeschlagene Nachbesserungsanspruch lasse keine neue Verjährungsfrist anlaufen (Ermann/Grunewald, 11. Aufl., Rdn. 12 zu § 440). An dieser Rechtslage hat sich durch die Neufassung des BGB entgegen der Auffassung der Klägerin auch nichts geändert, d. h. der fehlgeschlagene Nachbesserungsversuch führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist, sondern die Nachbesserung selbst kann nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F.) angesehen werden.


      Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird die Problematik lasse sich über § 438 Abs. 2 BGB lösen, demzufolge die Verjährungsfrist mit der Ablieferung der Sache beginnt und davon auszugehen sei, die Rückgabe der gekauften Sache nach Durchführung der ersten
      Reparatur sei als "Zweitablieferung" im Sinne von § 438 Abs. 2 BGB anzusehen, vermag der Senat dem nicht zu folgen.


      Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber diese Lösung ausdrücklich nicht gewollt hat, spricht schon die systematische Stellung von § 438 Abs. 2 BGB gegen eine solche Interpretation.


  • OLG Koblenz (Urteil vom 09.02.2005 – 5 U 1452/05)
 – Rücktritt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist durchsetzbar?
    • Rücktritt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist durchsetzbar?

      Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages - wegen einseitigem Risiko des Ehepartners

      In einer kürzlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 27.3.2006 - 23 UF 0107/06) ist erneut die sittenwidrigkeit eines Ehevertrages festgestellt worden. Nach Ansicht des Gerichts stellt der vertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs und der durch Kindesbetreuung bedingten Verzicht eines Ehegatten auf eine eigene Erwerbstätigkeit ein einseitiges Risiko darstellt, dass in diesem Fall zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrages führt.

      Allein die Schwangerschaft indiziert nach der Entscheidung des Gerichts eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss.

      Die Ehefrau, die die mit dem Antragsteller drei gemeinsame Kinder hat, war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits Mutter einer Tochter aus erster Ehe und im sechsten Monat vom Ehemann schwanger.

      Die Ehefrau hat bis zum 10. Lebensjahr der jüngsten Tochter den Haushalt und die vier Kinder sowie unbestritten ihren Ehemann betreut und versorgt.

      Die Möglichkeit, dass die Parteien eine Ehe nach" klassischem" Vorbild führen würden, lag bereits bei Vertragsschluss nahe. Denn das erste Kind war unterwegs, weitere Kinder waren nicht ausgeschlossen und der Mann man verdiente besser, die Frau sollte die Betreuung der Tochter übernehmen.

      Gleichwohl der Ehemann erklärt hat, dass die Ehefrau nach der Geburt des ersten Kindes wieder halbtags arbeiten sollen, kann aus der Ausbildung der Parteien gefolgert werden, dass die Ehefrau ein geringeres Entgelt für ihre Arbeit erzielen und damit weniger Versorgungsanwartschaften erwerben würde als der ihm an.

      Da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind sechsten Monat schwanger war, gilt es nach Ansicht des Gerichts auch nicht an der subjektiven Komponente für die Festsetzung der Sittenwidrigkeit.

      Bereits der Umstand der Schwangerschaft im Zeitpunkt des Vertragsschlusses stellt ein Indiz für die Unterlegenheit der Ehefrau als Vertragspartnerin dar. Dies entspricht der durchgehenden Rechtsprechung der Obergerichte, dem nach die Schwangerschaft eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss darstellen.

      Hinzukommt das die Ehefrau unbestritten vorgetragen hatte, dass sie vor dem Termin beim Notar nicht gewusst habe, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden sollte und sie sich ansonsten vorher mit ihrem Vater, der auch Jurist sei, darüber beraten hätte.

      Sie hat angegeben, dass sie in der Verhandlung über den Inhalt des Ehevertrages wie unruhig und aufgelöst gewesen sei, zumal der Ehevertrag ihr vorher nicht vorgelegt worden sei. Sie habe Angst gehabt, dass ihr Mann die Scheidung einreichen, wenn sie den Vertrag nicht unterzeichnet. Das ist für die Annahme eines subjektiven Unterlegenheit Antragsgegnerin im Rahmen des Paragraphen 138 BGB ausreichend.

      Das Gericht stellt sodann fest, dass durch den Ehevertrag eine evident einseitiger und durch die beabsichtigte individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht die gerechtfertigte Verteilung der Lasten entstanden ist, die die Ehefrau nicht hinnehmen muss.

      Klarstellend weist das Gericht ferner daraufhin, dass für den Fall, dass die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages nicht gegeben wäre, es dem Ehemann jedenfalls im Rahmen der Ausübungskontrolle gemäß Paragraph 242 BGB versagt gewesen sei, sich auf den Abschluss und Inhalt des Ehevertrages zugerufen.

      Die Entscheidung verdeutlicht zum wiederholten Male die Rechtsprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen.

      Ist der Vertrag nicht bereits in Zeitung des Abschlusses des Vertrages unwirksam, hat eine auf den aktuellen Zeitpunkt bezogene" Ausübungskontrolle" zu erfolgen. Dies kann zur Folge haben, dass der Vertrag an die geänderten Verhältnisse anzupassen ist.

      Zu beachten ist weiterhin, dass die Unwirksamkeit eines vertraglich vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs auch noch nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden kann. Dies gilt sogar dann, wenn seit dem Urteil mehrere Jahre vergangen sind und wenn in dem Urteil festgestellt worden ist," der Versorgungsausgleich findet nicht statt ". Denn diese Feststellung im Urteil hat lediglich eine deklaratorische Bedeutung und erwächst nicht in Rechtskraft.

      Damit besteht auch hinsichtlich bereits abgeschlossene Verfahren durchaus die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich noch durchzuführen.

       

  • LG Wiesbaden (Urteil vom 23.03.2005 – 11 = 62/02
) – Vereinbarung über Mängelbeseitigung – nochmalige Fristsetzung!
    • Vereinbarung über Mängelbeseitigung - nochmalige Fristsetzung!

      Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

      Das Oberlandesgericht Schleswig (Beschluss vom 26.05.2005 - 15 WF 363/04) hat in einer Entscheidung Detektivkosten, die dem Ehemann im Rahmen der geltend gemachten Unterhaltsforderungen der Ehefrau entstanden waren, als erstattungsfähige Kosten anerkannt.


      Nach der Entscheidung des Gerichts sind die Kosten für die Beauftragung eines Detektivs dann als notwendig zu der achten, wenn die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren und sie prozessbezogen sind. Die Ermittlungen des Detektivs müssen hierbei nicht zwangsläufig den Prozessverlauf beeinflusst haben, sie müssen aber in den Rechtsstreit eingeführt worden sein (so auch das Oberlandesgericht Koblenz, VersR 2003,1554).


      Der Ehemann hatte die Behauptung aufgestellt, dass seine Ehefrau seit mehr als drei Jahren mit einem Partner zusammenleben würde. Dies wurde von der Ehefrau in Abrede gestellt. Zwar wurden Übernachtungsbesuche von zwei bis dreimal wöchentlich eingeräumt. Diese Einlassung erfüllt jedoch nicht die Voraussetzung für die Annahme einer in die Lebensgemeinschaft. Daraufhin wurde der Ehemann zur Zahlung von Unterhalt verurteilt.


      Daraufhin veranlasste der Ehemann die Observation seiner Ehefrau über einen Zeitraum von 11 Monaten. Es entstanden Kosten in Höhe von Euro 60.000,00.


      Gerade im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bekannt gewordene Observation konnte der geladene Zeuge zu einer wahrheitsgemäßen Aussage angehalten werden. Das Familiengericht hat sodann aufgrund der Zeugenaussage den zuvor der Ehefrau zugesprochenen Unterhaltsanspruch zutreffend als verwirkt angesehen.


      Unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensablaufes und der Weigerung der Beklagten, den tatsächlichen Sachverhalt einzuräumen, war die Observation - gleichwohl sie einen erheblichen Zeitraum in Anspruch genommen und erhebliche Kosten verursacht hat - notwendig und erforderlich. Denn es bestand die Gefahr, dass bei einem vorzeitigen Abbruch der Observation mit der Möglichkeit zu rechnen war, dass die Ehefrau und der Zeuge im Hinblick auf einen anstehenden gerichtlichen Termin ihr bis dahin an den Tag gelegtes Verhalten ändern würden. Folglich bestand für den Kläger fortwährend die konkrete Gefahr, die tatsächlichen Umstände der gemeinsamen Lebensführung nicht beweisen zu können.


      Mit der Entscheidung wird deutlich, dass die Einschaltung eines Detektivs in der konkreten prozessualen Situation das letzte Mittel sein kann, sich gegen unberechtigte Unterhaltsansprüche zu wehren. Die Kosten, die mit der Einschaltung des Detektivs und dessen umfangreicher Tätigkeit entstehen, können im Kostenfestsetzungsverfahren als notwendige Kosten gemäß Paragraph 91 ZPO abgerechnet werden (OLG Koblenz, ZFE 2002, 325).

      Das OLG Zweibrücken (JurBüro 1992,471) hat in einem Unterhaltsprozess die Detektivkosten als notwendige Aufwendungen angesehen, wenn der Unterhaltsberechtigte bzw. der -verpflichtete sein Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seiner Arbeitsstätte ermittelt hat und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung vorteilhaft verändert habe.

       

  • BGH (Urteil vom 14.06.2006 – VII ZR 135/05) – Mängeleinrede auch bei Zahlungsverzug?
    • Mängeleinrede auch bei Zahlungsverzug?

      Streitwert für das Scheidungsverfahren
      Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich in einer Entscheidung (Beschluss vom 15.12.2005 - 18 WF 207/5) mit der Festsetzung des Streitwertes für ein Scheidungsverfahren auseinandergesetzt.

      Das Familiengericht hatte zuvor den Streit der Ehesache auf Euro 2000,00 festgesetzt, nachdem das Scheidungsverfahren von Beginn an unstreitig geführt wurde und die Angelegenheit keine besondere Schwierigkeiten aufzeigte.

      Auch unter dem Gesichtspunkt, dass es für meine einfache und damit nicht umfangreiche Scheidungssache handelte, war - so das Gericht - die Streitwertfestsetzung mit Euro 2000,00 für das Scheidungsverfahren gesetzeskonform. Ein Verstoß gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, den der Antragsteller sah, konnte das Oberlandesgericht nicht feststellen.
      Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach Paragraph 48 Absatz 2 und Absatz 3 GKG, wonach grundsätzlich bei einer Ehesache das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen ist. Jedoch sind nach bisher geltendem Recht darüber hinaus alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Umgang und die Bedeutung der Sache, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehepartner vom Gericht zu berücksichtigen. Demnach ist das durch die Eheleute in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen für die Bemessung des Streitwertes nicht allein ausschlaggebend. Es handelt sich bei der gesetzlichen Regelung nur um einen vorgegebenen Bemessungsmaßstab.


      Zu Recht, so führte das Oberlandesgericht aus, war der Streitwert in der Ehesache lediglich auf Euro 2000,00 festzusetzen.

       

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  • 19.05.2012